OGH 7 Ob 22/22v
Worum es ging: Gilt mein Verschreiber, wenn der andere erkannt hat, was gemeint war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Haben Sie sich bei Ihrer Erklärung geirrt und hat die andere Seite den Irrtum bemerkt und erkannt, was Sie wirklich meinten, gilt die Erklärung so, wie Sie sie gemeint haben. Beide verstehen die Sache dann ja gleich. Der Empfänger kann sich nicht auf den Wortlaut berufen und insgeheim etwas anderes wollen.
Nein. Erkennt die andere Seite, was Sie in Wahrheit erklären wollten, gilt Ihre Erklärung so, wie Sie sie gemeint haben. Nützt ein Käufer einen erkannten Schreibfehler im Preis aus und nimmt das Angebot einfach an, gilt der vom Verkäufer gewollte Preis.
Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Ein Versicherungsmakler wird Ihrer Seite zugerechnet und muss vor allem Ihre Interessen wahren, auch wenn er für beide Seiten arbeitet. Ein Versicherungsagent ist dagegen ständig für den Versicherer tätig und wird dessen Seite zugerechnet. Für einen Makler haftet der Versicherer nur, wenn dieser ihm wirtschaftlich so nahesteht, dass zweifelhaft erscheint, ob er noch Ihre Interessen wahren kann.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 13.10.2021, 1 R 197/21y-16
Zitierte Paragrafen
ZPO § 267 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.427 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2022
Geschäftszahl
7Ob22/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. T* E*, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.813,62 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2021, GZ 1 R 197/21y-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 9. Juni 2021, GZ 1 C 265/20g-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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