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Steht der Vermittler auf meiner Seite oder auf der Versicherung?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Makler, Konsument
Ein Versicherungsmakler wird Ihrer Seite zugerechnet und muss vor allem Ihre Interessen wahren, auch wenn er für beide Seiten arbeitet. Ein Versicherungsagent ist dagegen ständig für den Versicherer tätig und wird dessen Seite zugerechnet. Für einen Makler haftet der Versicherer nur, wenn dieser ihm wirtschaftlich so nahesteht, dass zweifelhaft erscheint, ob er noch Ihre Interessen wahren kann.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird. Der Versicherer haftet selbst für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114041 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 34.

Genannte Normen

MaklerG §26; VersVG §38 Abs2; VersVG §43; VersVG §43a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Beratungspflicht des Versicherungsvertreters

Der Vertreter der Versicherung muss nicht selbst prüfen, ob die Bedingungen Ihren erkennbaren Bedarf vollständig abdecken. Sie müssen die Punkte ansprechen, über die Sie Auskunft brauchen. Sonst muss für ihn zumindest erkennbar sein, dass Sie sich etwas Falsches vorstellen.

günstig für Versicherer Keine Prüfpflicht des Versicherungsvertreters

Der Vertreter der Versicherung muss nicht von sich aus prüfen, ob die Versicherungsbedingungen Ihren erkennbaren Bedarf voll abdecken.

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