Steht der Vermittler auf meiner Seite oder auf der Versicherung?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG durch Übermittlung von behauptetermaßen richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler vor Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherungsnehmer.OGH 7 Ob 37/22z, 28.04.2022
- Ist offensichtlich, dass bei den genannten Gesamtbaukosten gar keine Deckung besteht und fällt dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auf, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen.OGH 7 Ob 33/15a, 09.04.2015
- Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank.OGH 4 Ob 129/12t, 17.12.2012
- Das non liquet geht, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, zu Lasten des Klägers.OGH 7 Ob 176/09x, 28.10.2009
- Auch ein Versicherungsagent vermittelt definitionsgemäß Versicherungsverträge (§ 43 Abs 1 VersVG).OGH 6 Ob 26/09f, 14.05.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Ein Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet.OGH 6 Ob 26/09f, 14.05.2009
- Hier: Die Polizze erweckt den Anschein eines besonderen Naheverhältnisses des Maklers zum Versicherer.OGH 7 Ob 58/09v, 29.04.2009
- Die Beklagte muss sich das Wissen und das Verhalten ihres Maklers als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.OGH 7 Ob 224/08d, 05.11.2008
- Hier: Der Makler hat, weil er der Meinung war, die Versicherung werde eine Deckung (mangels einer entsprechenden Gewerbeberechtigung des Versicherungsnehmers berechtigterweise) ablehnen, mit der Schadensmeldung an die Beklagte mehrere Monate zugewartet.OGH 7 Ob 27/07g, 18.04.2007
- Hier: Wenn ein Antrag auf Abschluss einer „Eigenheim- & Haushalts-Top-Vollschutz-Versicherung mit Sofortschutz dem Versicherer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Kenntnis gelangt, wäre der Makler verpflichtet gewesen, eine Entscheidung des Versicherers zu urgieren (Versicherung reagierte jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht).OGH 7 Ob 230/06h, 20.12.2006
- Der Versicherungsmakler ist zwar primär für den Versicherungsnehmer tätig, in gewissem Umfang aber auch für den Versicherer (ausführlich dazu 7 Ob 315/03d).OGH 9 ObA 74/05f, 22.02.2006
- Allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung schließt noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers aus.OGH 7 Ob 319/04v, 11.05.2005
- Trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsmakler überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Es handelt sich hiebei um zwingende Bestimmungen, von welchen zum Nachteil des Versicherungskunden nicht abgegangen werden kann. Den Makler trifft aber eine eingeschränkte Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Versicherer. Er hat den Versicherer insbesondere über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren.OGH 7 Ob 315/03d, 21.04.2004
- Hier: Zustellung der Polizze und der Zahlungsaufforderung an den Nebenintervenienten, der in seiner Eigenschaft als unabhängiger Versicherungsmakler vom Kläger als Versicherungsnehmer unter anderem zum Empfang bevollmächtigt war, der aber die Zahlungsaufforderung verspätet weiterleitete, sodass es zum Prämienverzug kam.OGH 7 Ob 105/03x, 28.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114041 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 34.
- OGH 7 Ob 103/25k, 22.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 22/22v, 29.04.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MaklerG §26; VersVG §38 Abs2; VersVG §43; VersVG §43a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Vertreter der Versicherung muss nicht selbst prüfen, ob die Bedingungen Ihren erkennbaren Bedarf vollständig abdecken. Sie müssen die Punkte ansprechen, über die Sie Auskunft brauchen. Sonst muss für ihn zumindest erkennbar sein, dass Sie sich etwas Falsches vorstellen.
Der Vertreter der Versicherung muss nicht von sich aus prüfen, ob die Versicherungsbedingungen Ihren erkennbaren Bedarf voll abdecken.