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Gilt ein Tippfehler beim Preis, wenn der Käufer ihn erkennt?

günstig für Verkäufer betrifft Verkäufer, Käufer, Unternehmer, Konsumenten
Nein. Erkennt die andere Seite, was Sie in Wahrheit erklären wollten, gilt Ihre Erklärung so, wie Sie sie gemeint haben. Nützt ein Käufer einen erkannten Schreibfehler im Preis aus und nimmt das Angebot einfach an, gilt der vom Verkäufer gewollte Preis.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.04.2022 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Erkennt der Anerklärte, was der Irrende erklären wollte, so gilt die Erklärung des Irrenden so wie sie gewollt war. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Verkäufer in seinem Kaufantrag infolge eines Irrtums des Preis zu gering ansetzt, der Käufer auf Grund von Vorverhandlungen den vom Verkäufer gewollten Preis kennt, in Ausnützung des erkannten Schreibfehlers aber den Antrag glatt abnimmt. Es gilt dann der vom Verkäufer gewollte, nicht der von ihm geschriebene Preis.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014808 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Preisminderung und gemeinsamer Irrtum

Haben Sie als Käufer wegen eines Mangels die Preisminderung gewählt, kann der Verkäufer dem nicht entgegenhalten, dass sich beide Seiten geirrt hätten. Ihr Anspruch bleibt bestehen.

günstig für Käufer Berechnung der Vertragsanpassung

Nach derselben Methode wie bei der Preisminderung wegen eines Mangels. Der Preis wird also verhältnismäßig herabgesetzt, sodass das ursprünglich gewollte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt wird. Das gilt beim Irrtum ebenso wie bei arglistiger Täuschung.

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