OGH 2 Ob 73/22g
Worum es ging: Steht die Haftungsgrenze für Autounfälle im Urteil?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Haftet jemand nur aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, gelten gesetzliche Höchstbeträge, und diese Beschränkung ist im Urteilsspruch ausdrücklich anzuführen. Das Gericht muss darauf von sich aus achten. Im Antrag des Halters und seines Haftpflichtversicherers auf Abweisung liegt jedenfalls auch der Antrag, die Haftung auf diese Höchstbeträge einzuschränken.
Nein. Weder ist die Gefahr eines Personenkraftwagens stets höher als die eines einspurigen Fahrzeugs, noch umgekehrt. Entscheidend sind die Umstände des einzelnen Falls, die die Gefahr erhöhen.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Ja. Im Ortsgebiet dürfen Sie den Fahrstreifen frei wählen. Deshalb können sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegen, ohne dass dies rechtlich ein Überholen ist. Nicht nur ganze Fahrzeugreihen, sondern auch einzelne Fahrzeuge sind davon erfasst.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 30.09.2021, 5 Cg 62/20b-47
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.02.2022, 4 R 199/21b-55
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 7 ZPO § 273 ZPO § 50 ZPO § 54
Entscheidungstext
43 Absätze, 13.603 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.05.2022
Geschäftszahl
2Ob73/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Martin Reichegger, Rechtsanwalt in Göfis, gegen die beklagten Parteien 1. H*, und 2. A*, beide vertreten durch Dr. Anton Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 29.930 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 4.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 9.236,93 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Februar 2022, GZ 4 R 199/21b-55, womit infolge Berufungen sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30. September 2021, GZ 5 Cg 62/20b-47, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 7.236,93 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. 8. 2020 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für deren künftige Dauer- und Spätfolgen aufgrund des Unfalls vom 13. 6. 2020 in Bregenz im Ausmaß von 50 % haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der zum Unfallszeitpunkt für das Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen * vereinbarten Versicherungssumme begrenzt ist.
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