Steht die Haftungsgrenze für Autounfälle im Urteil?
günstig für Halter betrifft Halter, Geschädigter, Versicherung, Lenker
Ja. Haftet jemand nur aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, gelten gesetzliche Höchstbeträge, und diese Beschränkung ist im Urteilsspruch ausdrücklich anzuführen. Das Gericht muss darauf von sich aus achten. Im Antrag des Halters und seines Haftpflichtversicherers auf Abweisung liegt jedenfalls auch der Antrag, die Haftung auf diese Höchstbeträge einzuschränken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 30.05.2022 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Begrenzung der Haftung nach dem EKHG ist im Spruch des Feststellungsurteils auszudrücken ("Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit den durch das EKHG bestimmten Beschränkungen ... für alle Nachteile zu haften hat, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom .... entstehen").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Vorliegen einer reinen Gefährdungshaftung stellen die Haftungshöchstbeträge des EKHG auch für den Haftpflichtversicherer die Begrenzung der Haftung der Höhe nach dar.OGH 2 Ob 77/01i, 29.11.2001
- Im Antrag des Halters und des Haftpflichtversicherers auf Abweisung des Klagebegehrens ist jedenfalls ein Antrag auf Einschränkung ihrer Haftung auf die Höchstbeträge gemäß § 15 zu sehen.OGH 2 Ob 296/99i, 08.09.2000
- Im Falle einer Haftung nach dem EKHG ist die Beschränkung dieser Haftung auf die Höchstbeträge des EKHG bei einem Feststellungsbegehren von Amts wegen zu beachten.OGH 2 Ob 296/99i, 08.09.2000
- Hier: Abänderung des Spruches, dass anstelle der im § 7 a RHG vorgesehenen Haftungshöchstbeträge jene nach § 15 EKHG zu treten haben.OGH 8 Ob 10/80, 21.02.1980
- BerggesetzOGH 4 Ob 552/78, 03.10.1978
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Höchstbetrag nach § 59 Abs 3 KFG 1967 im Spruch nicht ausgewiesen.OGH 2 Ob 216/75, 27.11.1975
- Höchstbetrag im Spruch nicht ausgewiesen (Art 6 Abs 3 AKHB).OGH 7 Ob 191/75, 20.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 2 Ob 73/22g, 30.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 106/21h, 05.08.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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