OGH 5 Ob 48/22b
Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn mir nur eine Chance zerstört wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Von entgangenem Gewinn spricht man nur dort, wo noch kein Recht auf diesen Gewinn bestand. Wenn objektiv eine Gewinnmöglichkeit da war und diese zerstört oder verringert wurde, ist das rechtlich ein Schaden.
Ständig eindringendes Wasser im Mauerwerk ist ein ernster Schaden des Hauses; seine Behebung gehört zur Erhaltung und ist von der Gemeinschaft zu tragen. Dazu zählen auch die dabei nötigen Nacharbeiten in den einzelnen Objekten, etwa Verputz und Malerei. Rein optische Mängel, die bloßes Ausmalen erfordern, zahlen Sie selbst.
Ein entgangener Gewinn ist eine bloße Aussicht, deren Eintritt zwar zu erwarten war, aber nicht so gut wie sicher. Sobald Sie eine rechtlich gesicherte Position hatten, den Gewinn zu ziehen, handelt es sich bereits um einen echten Schaden, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.
Ohne besonderen Vertrag haftet Ihnen die Eigentümergemeinschaft nur nach den allgemeinen Regeln für unerlaubte Handlungen, wenn sie ihre Pflicht zur Wegsicherung verletzt. Ihr Mietvertrag hilft dabei nicht, weil die Eigentümergemeinschaft nicht Ihre Vertragspartnerin ist.
Maßnahmen der laufenden, gewöhnlichen Verwaltung darf und muss der Verwalter auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft eigenständig setzen. Er hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Der Verwalter ist verpflichtet und befugt, alles zu besorgen, was der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dient. Was er dabei tut, aber auch was er unterlässt, wird der Eigentümergemeinschaft zugerechnet.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 16.08.2021, 23 C 54/21d-12
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 16.12.2021, 53 R 200/21z-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1012 WEG 2002 § 20 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.257 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Geschäftszahl
5Ob48/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. F*, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 6.971,22 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2021, GZ 53 R 200/21z-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. August 2021, GZ 23 C 54/21d-12, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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