Muss die Eigentümergemeinschaft für Versäumnisse des Verwalters einstehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus.OGH 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
- Hier: Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes.OGH 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
- Zu diesen Verwaltungshandlungen gehört auch die Organisation des Winterdienstes.OGH 2 Ob 217/08p, 29.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 84/22x, 19.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 48/22b, 01.06.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 37/19f, 31.07.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 173/16a, 22.11.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.