Darf der Hausverwalter ohne Beschluss der Eigentümer handeln?
günstig für Hausverwalter betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Maßnahmen der laufenden, gewöhnlichen Verwaltung darf und muss der Verwalter auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft eigenständig setzen. Er hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen.OGH 7 Ob 131/16i, 09.11.2016
- Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ist der bestellte Hausverwalter autonom zuständig.OGH 5 Ob 186/08a, 09.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 13.
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 106/22g, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/22x, 19.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 48/22b, 01.06.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 97/20f, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/16a, 22.11.2016, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 107/16w, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
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