Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.06.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 203/21w

Worum es ging: Wie genau muss ein Übergabevertrag die Folgen festlegen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 869 ABGB § 879 ABGB § 907b KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.555 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.06.2022

Geschäftszahl

5Ob203/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm (FH) F* S*, vertreten durch die Koch Jilek Rechtsanwälte Partnerschaft in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert 135.242,73 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2021, GZ 33 R 36/21p-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail