OGH 5 Ob 203/21w
Worum es ging: Wie genau muss ein Übergabevertrag die Folgen festlegen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.09.2021, 33 R 36/21p-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 869 ABGB § 879 ABGB § 907b KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.555 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Geschäftszahl
5Ob203/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm (FH) F* S*, vertreten durch die Koch Jilek Rechtsanwälte Partnerschaft in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert 135.242,73 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2021, GZ 33 R 36/21p-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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