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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 869

2) Wahre Einwilligung. § 869. Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden. Ist die Erklärung unverständlich; ganz unbestimmt; oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen Andern zu bevortheilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugthuung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das hängt davon ab, ob den Beteiligten erkennbar das Bewusstsein fehlte, mit ihrer Absprache Rechtsfolgen auszulösen. Fehlt der Wille zur rechtlichen Bindung, liegt nur eine jederzeit widerrufliche Gefälligkeit vor. Auch eine unentgeltliche Leistung kann aber ein Rechtsgeschäft sein.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Seiten über die Hauptpunkte und auch über die Nebenpunkte geeinigt haben. Solange darüber keine Einigung besteht, liegt noch kein Vertrag vor.

Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.

Ein Vertrag ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich aus ihm selbst ergibt, welche Leistungen geschuldet werden. Notfalls dürfen dafür die gesetzlichen Auslegungsregeln herangezogen werden.

Wird ein Angebot unter anderen Bedingungen angenommen, entsteht kein Vertrag. Uneingeschränkt gilt das aber nur, wenn die Abweichung Hauptpunkte betrifft. Bei Nebenpunkten kommt es darauf an, ob der Vertrag auch ohne eine Regelung darüber geschlossen worden wäre, was der Fall ist, wenn sie sich aus Gesetz oder Verkehrssitte ergänzen lassen und sich niemand eine Einigung vorbehalten hat.

Nein. Nehmen Sie ein Angebot nur mit Änderungen oder Einschränkungen an, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot; das ursprüngliche erlischt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die andere Seite dieses neue Angebot annimmt. Bei ganz unwesentlichen Abweichungen kann schon ihr Schweigen als Zustimmung gewertet werden.

Solange kein Vertrag geschlossen ist, darf jede Seite die Verhandlungen beenden. Das gilt auch dann, wenn Sie schon fest damit gerechnet haben und dadurch einen Nachteil erleiden. Ersatz bekommen Sie nur, wenn die Gegenseite die Gespräche überhaupt nur geführt hat, um Ihnen zu schaden.

Enthält ein abweichendes Antwortschreiben selbst ein ausreichend bestimmtes Angebot und will sich der Antwortende erkennbar endgültig binden, gilt es als neues Angebot. Nehmen Sie dieses ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten an, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande.

Ein Vertrag entsteht erst, wenn das Angebot vorbehaltlos und vollständig angenommen wird. Erklärt der Empfänger zwar, er habe sich für das Angebot entschieden, es müssten aber noch Teile davon und auch der Preis geklärt werden, so betrachtet er das Angebot bloß als Verhandlungsgrundlage.

Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.

Nein. Haben Sie sich bei Ihrer Erklärung geirrt und hat die andere Seite den Irrtum bemerkt und erkannt, was Sie wirklich meinten, gilt die Erklärung so, wie Sie sie gemeint haben. Beide verstehen die Sache dann ja gleich. Der Empfänger kann sich nicht auf den Wortlaut berufen und insgeheim etwas anderes wollen.

Wer erkennt, dass sich sein Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine Erklärung bereits selbst verpflichtet, muss ihn warnen und aufklären. Diese Rücksicht bindet aber niemanden vorzeitig an die Verhandlungen: Beide Seiten dürfen weiterhin ohne Angabe von Gründen abspringen. Unter Umständen muss man den anderen aber darauf hinweisen, dass man sich noch nicht binden will.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn beide Erklärungen zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind. Kein Vertrag entsteht, wenn wesentliche Punkte offengeblieben sind, wenn Angebot und Annahme nicht zusammenpassen, oder wenn das Vereinbarte mehrdeutig ist und beide Seiten es tatsächlich anders verstehen.

Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn Angebot und Annahme zwar übereinstimmen, wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit aber von beiden Seiten verschieden verstanden werden. Zu prüfen ist, welchen objektiven Sinn die Erklärungen hatten. Betrifft die Unklarheit einen Hauptpunkt, etwa ob eine Eigentumswohnung gekauft oder Mietrechte gegen Ablöse erworben wurden, entsteht kein Vertrag.

Dann kommt kein Vertrag zustande. Ein solcher Fall liegt vor, wenn beide glauben, sich geeinigt zu haben, die Erklärungen aber trotz äußerer Übereinstimmung objektiv aneinander vorbeigehen. Betrifft die Abweichung einen Hauptpunkt, etwa den Vertragsgegenstand, gab es von Anfang an keinen Vertrag. Weichen dagegen nur die inneren Vorstellungen ab, bleibt der Vertrag gültig.

Schon vor einem Vertragsabschluss besteht zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis. Es besteht unabhängig davon, ob später wirklich ein Vertrag zustande kommt. Kommt keiner zustande, bleibt ein Verhältnis ohne Hauptleistungspflichten, das vor allem Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten umfasst.

Berufen sich beide Seiten auf einander widersprechende Geschäftsbedingungen und halten trotzdem am Vertrag fest, sind nur die widersprüchlichen Punkte ungültig. Der Vertrag als solcher bleibt bestehen. Was offen bleibt, wird nach den gesetzlichen Regeln und durch ergänzende Auslegung des Vertrags ermittelt.

Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.

Ein Vergleich wird so ausgelegt, wie ihn ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt also darauf an, welchen Sinn die Erklärung für die andere Seite hatte.

War eine Vereinbarung zu unbestimmt, ist zunächst kein Vertrag entstanden. Dieser Mangel kann später geheilt werden, wenn sich die Beteiligten so verhalten, dass daraus eindeutig ein nunmehr bestimmter Bindungswille abzuleiten ist.

Wer das Vertrauen des Verhandlungspartners weit über das übliche Maß hinaus in Anspruch nimmt, muss auf ihn Rücksicht nehmen, auch wenn noch gar kein Vertrag geschlossen ist. Lassen Sie ein Objekt eigens nach den Vorgaben eines künftigen Mieters umbauen, muss dieser Sie deutlich warnen, wenn er den Abschluss noch nicht sicher will. Unterbleibt diese Warnung, kann er für Ihre Aufwendungen einstehen müssen.

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