OGH 6 Ob 82/22k
Worum es ging: Kann ich denselben Verfahrensfehler zweimal geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Möglicherweise ja. Allein die Meldung als arbeitssuchend befreit Sie nicht. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob Sie bei Einsatz aller Ihrer Fähigkeiten, also nach Ausbildung und Können, eine Stelle erlangen könnten, und rechnet Ihnen dieses mögliche Einkommen zu.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Ja. Beim Unterhalt für Kinder gibt es keinen Berufsschutz wie im Sozialrecht. Sind Sie längere Zeit arbeitslos, müssen Sie daher auch Arbeiten unter Ihrer Qualifikation annehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.12.2021, 42 R 391/21t-52
Zitierte Paragrafen
ABGB § 231 ABGB § 94 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 68
Entscheidungstext
25 Absätze, 8.841 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Geschäftszahl
6Ob82/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. A* 2006, und 2. P* 2008, beide vertreten durch den Vater D*, dieser vertreten durch Gärner Perl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Mutter B*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 42 R 391/21t-52, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. August 2021, GZ 80 Pu 28/20w-45, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
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