OGH 1 Ob 115/22a
Worum es ging: Bekomme ich meine Anwaltskosten vom Staat ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch der Aufwand für ein Verfahren kann ein Schaden sein, den der Staat ersetzen muss. Das gilt selbst dann, wenn die betreffende Verfahrensordnung selbst keinen Kostenersatz vorsieht. Voraussetzung ist, dass dieser Aufwand tatsächlich nötig war, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Es kommt darauf an, für welchen Bereich die handelnde Person tätig war, nicht darauf, bei wem sie angestellt ist. Sie klagen jenen Rechtsträger, in dessen Namen und für den sie im entscheidenden Zeitpunkt gehandelt hat, also Bund, Land oder Gemeinde. Organ kann immer nur ein Mensch sein, eine Gemeinde selbst nicht.
Ja. Ob jemand zum Personalstand der Körperschaft gehört, ist nicht entscheidend. Maßgeblich sind die zugeteilte Aufgabe und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, also für wen und in wessen Namen die Person gehandelt hat.
Welcher Rechtsträger für das schädigende Handeln eines Organs einzustehen hat, entscheidet sich nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit. Es ist also stets zu klären, in wessen Kompetenzbereich die Aufgabe fällt.
Ja. Handelt jemand im Bereich eines beliehenen Unternehmens hoheitlich, wird sein schuldhaftes Verhalten immer jenem Rechtsträger zugerechnet, der nach der Funktionstheorie zuständig ist. Es kommt nicht darauf an, wessen Organ die Person organisatorisch war, sondern in wessen Namen und für wen sie gehandelt hat. Maßgeblich ist die Vollzugszuständigkeit.
Den Bund. Handeln Organe der Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wird dieses Handeln für die Amtshaftung dem Bund zugerechnet. Ihr Anspruch richtet sich daher gegen den Bund und nicht gegen das Land.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 23.02.2022, 67 Cg 58/21w-9
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 29.04.2022, 4 R 51/22i-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
1Ob115/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, E*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 13.921,44 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 5.692,03 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. April 2022, GZ 4 R 51/22i-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Februar 2022, GZ 67 Cg 58/21w-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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