Haftet die Behörde auch für Personen, die dort nicht angestellt sind?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich.OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023
- Hier: Kindergärtnerin - funktionell für die Gemeinde tätig, die den Kindergarten betreibt und erhält.OGH 1 Ob 107/06a, 11.07.2006
- Eine organisatorische Eingliederung in den Rechtsträger ist nicht erforderlich.OGH 1 Ob 188/88g, 25.03.2003
- Entscheidend ist, in wessen Namen und für wen das Organ funktionell im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig wurde.OGH 1 Ob 4/95, 17.10.1995
- Nicht organisatorische Zugehörigkeit, sondern funktionelle Zuordnung maßgebend.OGH 1 Ob 28/79, 04.12.1979
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- AbbruchunternehmerOGH 1 Ob 8/78, 13.09.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 115/22a, 14.07.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 F
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.