Haftet der Staat auch für private Prüfer mit Hoheitsaufgaben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich.OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023
- Es ist für die Zurechnung auf die Vollzugskompetenz und nicht auf die Gesetzgebungskompetenz abzustellen.OGH 1 Ob 125/18s, 26.09.2018
- Nach der Funktionstheorie ist das schädigende Organhandeln jenem Rechtsträger zuzurechnen, in dessen funktionellen Bereich das betreffende Organ tätig war. Es kommt nicht darauf an, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war.OGH 9 ObA 387/97w, 10.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 115/22a, 14.07.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 F
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.