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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 98/22f

Worum es ging: Genügt es, wenn sich mein Anwalt auf die Vollmacht beruft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für den Antrag im Grundbuch genügt es, wenn sich Ihr Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht beruft; eine Urkunde muss er dafür nicht vorlegen. Für weitergehende Erklärungen, etwa die Zustimmung zur Eintragung, reicht das nicht: dafür braucht es eine besondere Vollmacht, auf die er hinweisen muss.

Ein Beschluss, den nicht die Gesellschafter, sondern Außenstehende oder nur eine Minderheit gefasst haben, ist kein Gesellschafterbeschluss. Ein solcher Scheinbeschluss ist von vornherein wirkungslos und muss nicht eigens angefochten werden.

Wer sich nur über einen Treuhänder an einer Gesellschaft beteiligt, ist selbst nicht Gesellschafter. Alle gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten treffen den Treuhänder. Sie können Beschlüsse daher nicht selbst anfechten, sondern nur über den Treuhänder Einfluss nehmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 66 GBG 1955 § 77 ZPO § 30 ZPO § 37

Entscheidungstext

34 Absätze, 10.807 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

5Ob98/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Thomas Deschka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung einer Streitanmerkung ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin N*, (angeblich) vertreten durch Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2021, AZ 46 R 116/21f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. März 2021, TZ 11840/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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