OGH 9 Ob 48/22g
Worum es ging: Wie viel Unterhalt steht mir ohne eigenes Einkommen zu?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt Ihr Unterhalt rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Hat dieser auch für Kinder zu sorgen, verringert sich der Prozentsatz um etwa 4 Prozent je Kind. Wurde ein davon abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen, bleibt es bei einer Neubemessung im Allgemeinen bei dem damals festgelegten Verhältnis.
Als Orientierung gilt, dass dem schlechter verdienenden Ehegatten etwa 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens zustehen. Hat ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, wird ihm etwa ein Drittel des Nettoeinkommens des anderen zugebilligt. Das sind Orientierungswerte und keine starren Grenzen.
Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.
Sind Sie schuldlos geschieden, erhalten Sie grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich Ihres eigenen Einkommens. Würde diese Rechnung dazu führen, dass der andere mehr zahlen müsste als dreiunddreißig Prozent seines eigenen Einkommens, bleibt Ihr Einkommen außer Betracht.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Lebt Ihr Kind im Ausland, muss der Unterhalt zu den dortigen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft passen. Gleichzeitig soll das Kind am Lebensstandard des in Österreich lebenden Elternteils teilhaben. Beide Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.181 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
9Ob48/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K* W*, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte
OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. F*
W*, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen Ehegattenunterhalt, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 31. März 2022, GZ 16 R 1/22v-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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