Wie viel Unterhalt steht mir als Ehegatte zu?
betrifft Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Als Orientierung gilt, dass dem schlechter verdienenden Ehegatten etwa 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens zustehen. Hat ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, wird ihm etwa ein Drittel des Nettoeinkommens des anderen zugebilligt. Das sind Orientierungswerte und keine starren Grenzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent - Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung zu billigen, ebenso der Drittelanteil des einkommenslosen Ehegatten am Nettoeinkommen des anderen Ehegatten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abweichen von der starren Berechnung nach der Prozentsatzmethode, weil eine von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Konstellation vorliegt (Wohnungskosten werden von der Unterhaltsberechtigten getragen).OGH 8 Ob 115/16v, 22.02.2017
- Wie weit bei Vorliegen außergewöhnlicher Konstellationen von der Prozentmethode abgewichen werden kann und muss, ist eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann.OGH 8 Ob 115/16v, 22.02.2017
- Hier: Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts.OGH 8 Ob 38/09k, 30.07.2009
- Eine „Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, ist bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können.OGH 8 Ob 38/09k, 30.07.2009
- Entscheidend bei der Unterhaltsermittlung sind die Umstände des Einzelfalles.OGH 8 Ob 24/09a, 02.04.2009
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht.OGH 1 Ob 25/04i, 18.03.2004
- Aufgrund der jahrelangen anhaltenden Verluste des Unternehmens der Unterhaltsberechtigten gilt sie als einkommenslos, weshalb der von der Rechtsprechung bei beiderseits vorliegendem Einkommen angewendete Prozentsatz von 40 % nicht zur Anwendung kommt.OGH 3 Ob 130/00i, 20.09.2000
- Bei beiderseits sehr niedrigem Einkommen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Existenzminimum in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG zusteht.OGH 10 ObS 35/00w, 21.03.2000
- Insgesamt sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Festsetzung der Höhe des gemäß § 66 EheG zu leistenden "angemessenen Unterhalts" maßgebend.OGH 1 Ob 226/99p, 05.08.1999
- Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt.OGH 1 Ob 288/98d, 27.04.1999
- Da das eigene Einkommen der Antragstellerin gegenüber jenem des Antragsgegners wesentlich niedriger ist, steht ihr auch nach der Familieneinkommensberechnung nur dieser Anteil zu, wobei sie sich davon ihr eigenes Einkommen nicht in Abzug bringen lassen muss.OGH 7 Ob 194/98z, 13.07.1998
- In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit 40 % der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf.OGH 1 Ob 35/98y, 24.02.1998
- Der schlechter verdienende Ehegatte hat auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach seinen Kräften und nach der bisherigen Lebensgestaltung durch eigenen Erwerb seinen Unterhalt zu decken. Er hat einen Ergänzungsanspruch, wenn sein Einkommen wesentlich niedriger ist als das des anderen Ehegatten.OGH 4 Ob 2025/96i, 14.05.1996
- Hier: Beide frühere Ehegatten beziehen Alterspensionen.OGH 10 ObS 205/94, 19.12.1995
- Abzug von 4 % bei Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für nicht berufstätige zweite Ehegattin.OGH 6 Ob 587/93, 22.09.1993
- Gemindert um je weitere 4 Prozent - Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten; von diesem Anteil am Familieneinkommen ist schließlich das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten zur Gänze abzuziehen.OGH 10 ObS 64/92, 07.04.1992
- Hier: 36 % des "Nettofamilieneinkommens".OGH 8 Ob 532/92, 20.02.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012492 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 50.
- OGH 4 Ob 91/25y, 11.09.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 12/25k, 27.02.2025
- OGH 9 Ob 48/22g, 14.07.2022
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 49/16p, 28.06.2016
- OGH 4 Ob 85/16b, 24.05.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
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