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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 45/22s

Worum es ging: Wann führt ein Regelverstoß zu einem Anspruch auf Ersatz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Was Sie in der Berufung nicht vorgebracht haben, können Sie später nicht mehr nachholen. Ein Anfechtungsgrund, den Sie schon gegen das erste Urteil hätten geltend machen müssen, kann im weiteren Rechtsmittel nicht mehr aufgegriffen werden.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.

Auch wenn eine Stelle ausgeschrieben werden müsste, haben Sie als möglicher Bewerber kein eigenes Recht darauf, dass diese Pflicht eingehalten wird. Sie können die Einhaltung daher nicht für sich durchsetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.026 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

9ObA45/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P*, vertreten durch Estermann & Partner OG, Rechtsanwälte in St. Martin, gegen die beklagte Partei S* OG, *, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. März 2022, GZ 6 Ra 65/21g-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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