OGH 9 ObA 78/22v
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn mein Ergänzungsantrag abgewiesen wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel an das Höchstgericht ist ausnahmsweise auch bei bestätigenden Entscheidungen möglich, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Die bestätigte Abweisung eines Antrags, das Urteil zu ergänzen, ist kein solcher Fall. Ein weiteres Rechtsmittel ist daher ausgeschlossen.
Wurde über mehrere Begehren entschieden, die inhaltlich zusammengehören, und wurde die Entscheidung nur zum Teil bestätigt, dürfen Sie auch den bestätigten Teil bekämpfen.
Ja. Entscheidet ein Gericht über mehrere Ansprüche, wird für jeden gesondert geprüft, ob Sie damit weiter zum Obersten Gerichtshof gehen können. Nur wenn die Ansprüche zusammenzurechnen sind, gelten sie als Einheit. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
Ja. Ob das Urteil vollstreckbar ist, kann nur einheitlich beurteilt werden. Wird deshalb die Exekution zur Befriedigung abgelehnt und nur jene zur Sicherstellung bewilligt, hängen beide Teile untrennbar zusammen. Sie können daher auch den bestätigten Teil noch bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 02.06.2022, 7 Ra 12/22x-24
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ZPO § 219 ZPO § 528
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.262 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
9ObA78/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. H*, vertreten durch Dr. Sabine Gauper, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 36.000 EUR sA, hier wegen Akteneinsicht der Einschreiterin K* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 2022, GZ 7 Ra 12/22x-24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Jänner 2022, GZ 32 Cga 73/19z-21, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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