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Zählt bei mehreren Ansprüchen jeder für sich beim Rechtsmittel?

betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger, Schuldner
Ja. Entscheidet ein Gericht über mehrere Ansprüche, wird für jeden gesondert geprüft, ob Sie damit weiter zum Obersten Gerichtshof gehen können. Nur wenn die Ansprüche zusammenzurechnen sind, gelten sie als Einheit. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (52 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Beschluss (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluss des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 21 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 52.

Im Gesetz

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