Zählt bei mehreren Ansprüchen jeder für sich beim Rechtsmittel?
betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger, Schuldner
Ja. Entscheidet ein Gericht über mehrere Ansprüche, wird für jeden gesondert geprüft, ob Sie damit weiter zum Obersten Gerichtshof gehen können. Nur wenn die Ansprüche zusammenzurechnen sind, gelten sie als Einheit. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Beschluss (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluss des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zweck der (behaupteten) Dienstbarkeit des Gehens über die Grundstücke des Beklagten ist ausschließlich der Zugang zu den im Parterre des Lager- bzw Stallgebäudes gelegenen Räumlichkeiten. Damit gelten für das Gehrecht die selben Utilitätserwägungen, sodass insoweit ein untrennbarer Sachzusammenhang besteht.OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024
- Entgegen dem scheinbar eindeutigen Wortlaut von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO schließt eine bloße Teilbestätigung die Anwendung der Konformatsperre nicht jedenfalls aus. Wurden mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des OGH nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (vgl 8 Ob 48/22z [Rz 6 und 7 mwN]).OGH 8 Ob 108/23z, 19.10.2023
- Die verschiedenen Ansprüche in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit sind dann so zu behandeln, als wären die Entscheidungen über sie gesondert ergangen.OGH 8 Ob 68/23t, 17.10.2023
- Hier: Der abändernde Teil (zusätzliche Zuweisung von in erster Instanz übergangenen Zinsen) umfasst einen Anspruch, der ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, daher Anfechtung möglich.OGH 8 Ob 68/23t, 17.10.2023
- Hier: Unlösbarer Zusammenhang bei Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf unterschiedliche Aktenteile verneint.OGH 10 ObS 34/22f, 29.03.2022
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- Über den Widerspruch gegen ein Protokoll und einen Antrag auf neuerliche Zustellungen der Protokollsabschrift kann vielmehr völlig unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens entschieden werden.OGH 6 Ob 231/20v, 17.12.2020
- Hier: Internationale Zuständigkeit und Verfahrensunterbrechung – untrennbarer Zusammenhang verneint.OGH 6 Ob 79/18p, 24.05.2018
- Hier: Antrag auf verschiedene Pfändungen.OGH 8 Ob 31/13m, 05.04.2013
- Hier: Meistbotsverteilungsbeschluss - unlösbarer Sachzusammenhang verneint.OGH 3 Ob 278/07i, 10.04.2008
- Hier: Meistbotsverteilungsbeschluss - unlösbarer Sachzusammenhang zwischen der Entscheidung über Verwaltungskosten und jener über die Übernahme bücherlicher Lasten verneint.OGH 3 Ob 144/07h, 16.08.2007
- Hier: Bestätigung der Zurückweisung der Berufungsanmeldung.OGH 2 Ob 34/03v, 13.03.2003
- Hat das Rekursgericht mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen.OGH 3 Ob 226/02k, 19.09.2002
- Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Besuchsrechtsausübung steht, ist die Zulässigkeit der Anfechtung gesondert zu prüfen.OGH 5 Ob 279/01t, 11.12.2001
- Hier: Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 279/01t, 11.12.2001
- Festsetzung des Schätzwertes und die Aufschiebung der Exekution stehen in keinerlei Zusammenhang.OGH 3 Ob 142/01f, 11.07.2001
- Die Anträge nach §§ 355 Abs 1 und 2 EO können ein unterschiedliches Schicksal haben, weshalb sie sowohl getrennt zu bewerten als auch im Hinblick auf die volle Bestätigung gesondert zu betrachten sind. Der Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 353 Abs 1 EO und ein Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlungen der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, können ein gesondertes rechtliches Schicksal haben.OGH 3 Ob 327/99f, 20.06.2000
- Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung der Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte.OGH 3 Ob 20/00p, 31.01.2000
- Die Zusammenrechenbarkeit gemäß § 55 JN richtet sich in der Exekution bei mehreren betriebenen Forderungen nach dem Titelverfahren.OGH 3 Ob 312/97x, 29.10.1997
- Gesondertes rechtliches Schicksal mehrerer Sicherungsansprüche.OGH 1 Ob 65/97h, 18.03.1997
- Hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. Hier: Die ersten beiden Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses betreffen die Frage der Bezeichnung der beklagten Partei, Punkt drei behandelt eine Zuständigkeitsfrage und Punkt 4. betrifft das Problem des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache.OGH 7 Ob 526/95, 14.06.1995
- NintendoOGH 4 Ob 3/92, 17.12.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 52.
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 185/23a, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 78/22v, 14.07.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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