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Zählen Sicherstellung und Befriedigung bei der Exekution als eine Entscheidung?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner
Ja. Ob das Urteil vollstreckbar ist, kann nur einheitlich beurteilt werden. Wird deshalb die Exekution zur Befriedigung abgelehnt und nur jene zur Sicherstellung bewilligt, hängen beide Teile untrennbar zusammen. Sie können daher auch den bestätigten Teil noch bekämpfen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Enthält ein Beschluß die Bestätigung (Ablehnung der Befriedigungsexekution) und eine Abänderung (Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung), so liegt zwischen den Gegenständen der Entscheidungen ein innerer Zusammenhang vor, das es darüber, ob das Urteil, auf Grund dessen um Bewilligung der Exekution angesucht wurde, vollstreckbar ist und ob demnach dem Hauptbegehren oder dem Eventualantrag stattzugeben ist, nur eine einheitliche Entscheidung geben kann (vgl SZ 30/77; SZ 33/55). Auch der bestätigende Teil ist daher durch Revisionsrekurs anfechtbar.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044244 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Zahlung trotz laufendem Rechtsmittel

Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.

günstig für Schuldner Unklarer Exekutionstitel

Das Gericht, das die Zwangsvollstreckung bewilligt, darf ein unklares Urteil nicht nach dem vermuteten Willen der Parteien auslegen. Es weist den Antrag dann ab. Die Unklarheit geht zulasten dessen, der vollstrecken will; er muss den Inhalt zuerst klären lassen.

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