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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 3 Ob 104/22y

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich meinen Unterhalt verwirkt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das muss der unterhaltspflichtige Ehegatte beweisen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht von sich aus nachforscht, denn im Unterhaltsprozess müssen die Parteien die Tatsachen selbst vorbringen.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, müssen Sie alle Umstände behaupten und beweisen, die Ihre Verpflichtung aufheben oder verringern. Dazu gehört, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen nachzuweisen, im entschiedenen Fall die Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten Autos.

Für eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt müssen Sie keine besondere Gefährdung nachweisen. Erforderlich ist aber, dass Ihre Lebenshaltung gefährdet ist, weil der Unterhalt nicht ordentlich geleistet wird. Die Unterhaltspflicht muss also im Zeitpunkt des Antrags oder bis zur Entscheidung verletzt sein.

Wird Ihnen der Unterhalt vorläufig durch eine einstweilige Verfügung zugesprochen, erhalten Sie den angemessenen und nicht bloß den notwendigen Unterhalt. Die rechtlichen Grundlagen sind dieselben wie im Hauptverfahren. In der Regel steht Ihnen dieser Betrag auch endgültig zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 EO § 382 ZPO § 528

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.967 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Geschäftszahl

3Ob104/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen 1.) der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Athanasia Toursougas-Reif, Rechtsanwältin in Pöls-Oberkurzheim, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in Leoben, wegen Ehescheidung, und 2.) der klagenden und gefährdeten Partei B*, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei A*, vertreten durch Mag. Athanasia Toursougas-Reif, Rechtsanwältin in Pöls-Oberkurzheim, wegen Unterhalts, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 12. Mai 2022, GZ 2 R 69/22d-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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