OGH 5 Ob 95/22i
Worum es ging: Kann ein Gericht ein unbefriedigendes Gesetz einfach anders anwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Nein. Eine Erklärung, mit der bereits einmal eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bewilligt wurde, ist verbraucht. Für jede weitere Anmerkung brauchen Sie eine neue, eigene Erklärung; eine im Voraus erteilte unwiderrufliche Zustimmung zur jährlichen Wiederholung genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liezen, 20.01.2022
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 16.03.2022, 1 R 45/22t
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 55 GBG 1955 § 57a GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.809 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.08.2022
Geschäftszahl
5Ob95/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers P*, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung ob der Liegenschaft EZ 114 der KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 16. März 2022, AZ 1 R 45/22t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 20. Jänner 2022, TZ 140/2022, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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