Kann ein Gericht ein unbefriedigendes Gesetz einfach anders anwenden?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bürger, Parteien
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in eine Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (vgl SZ 40/154). Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes angesehen werden (SZ 41/119). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/102; JBl 1961,425).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch bei internationalen Dienstverhältnissen ist für die Anwendung der Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ein in Österreich gelegener Betrieb erforderlich. Ob dieses Konzept in seiner derzeitigen Ausprägung noch zeitgemäß ist und den Anforderungen der modernen digitalisierten Arbeitswelt entspricht, ist nicht von den Gerichten zu beantworten.OGH 9 ObA 94/24z, 25.06.2025
- Hier: § 1159 Abs 2 ABGB im Zusammenhang mit der Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes.OGH 9 ObA 57/24h, 19.09.2024
- Hier: § 4 Abs 3 NWG beruht auf dem klaren Willen des Gesetzgebers, dort keinen Notweg zu ermöglichen, wo dieser in die häusliche Privatsphäre eingriffe.OGH 3 Ob 112/23a, 21.06.2023
- Hier: Einmalige Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung gemäß § 53 Abs 4 GBG.OGH 5 Ob 95/22i, 22.08.2022
- Hier: Erschwernisabgeltung in Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorgesehen.OGH 9 ObA 93/20x, 17.12.2020
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatzes in § 579 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015.OGH 2 Ob 35/20s, 07.04.2020
- Eine teleologische Reduktion ist – ebenso wie eine Analogie – unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen.OGH 2 Ob 35/20s, 07.04.2020
- Dem Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger seine „Schärfe“ zu nehmen, ist in erster Linie eine rechtspolitische Frage und damit Aufgabe des Gesetzgebers und nicht Sache der Rechtsprechung.OGH 2 Ob 207/14a, 19.11.2015
- Hier: § 23 MedienGOGH 6 Ob 30/15b, 19.03.2015
- Hier: Keine analoge Anwendung des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktG auf Darlehensverträge zwischen Lebensgefährten.OGH 6 Ob 187/14i, 19.11.2014
- Eine Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen.OGH 6 Ob 187/14i, 19.11.2014
- Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006.OGH 2 Ob 165/13y, 14.11.2013
- Hier: § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76.OGH 6 Ob 200/08t, 06.11.2008
- Verändern sich die tatsächlichen Umstände dergestalt, dass die Regelungen der Kollektivverträge unzweckmäßig oder unbefriedigend werden, so sind nicht die Gerichte, sondern die Kollektivvertragsparteien gehalten, den Kollektivvertrag zu ändern. Gleiches muss für die Parteien einer Betriebsvereinbarung gelten.OGH 9 ObA 52/07y, 20.08.2008
- Hier: § 5 Z 7 GenG.OGH 6 Ob 92/07h, 25.05.2007
- Hier: Europarechtswidrige Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG.OGH 8 ObS 13/03z, 29.04.2004
- Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen.OGH 10 ObS 146/02x, 27.08.2002
- Hier: §§ 12,13 1. Euro-JuBe Euro-Umstellung.OGH 6 Ob 240/99h, 11.11.1999
- Dass es durch Mehrfachauszahlungen seitens der Einlagensicherungseinrichtung nach § 93 BWG "zwangsläufig zu einer Mehrbelastung des Kreditinstitutes (beziehungsweise der Konkursmasse) kommen muss", mag zutreffen, ist jedoch eine vom Gesetzgeber (offenbar bewusst) in Kauf genommene Folge, die hintanzuhalten wohl nicht Aufgabe der diese Rechtsnorm anwendenden Gerichte und ihrer Rechtsprechung sein kann.OGH 7 Ob 246/99y, 10.11.1999
- Hier: Gleichstellung von Ehe und Lebensgemeinschaft.OGH 9 Ob 96/98b, 01.04.1998
- Hier Kollektivvertrag.OGH 4 Ob 27/85, 19.03.1985
- § 4 Abs 2 DHG.OGH 4 Ob 156/80, 15.09.1981
- Hier Pflicht zur vollständigen Entscheidungsbegründung, auch wenn das entscheidende Gericht an die rechtliche Beurteilung eines Aufhebungsbeschlusses gebunden ist.OGH 5 Ob 140/75, 04.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 68.
- OGH 8 ObA 59/24w, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 94/24z, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 15/25a, 23.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 57/24h, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 54/23s, 26.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 10 ObS 110/22g, 21.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 95/22i, 22.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 111/21w, 15.12.2021
- OGH 9 ObA 86/20t, 17.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Anderes · Gerichte und rechtspolitische Erwägungen
Anderes · Auslegung eines klaren Gesetzeswortlauts
Anderes · Grenzen der Gesetzesauslegung
Anderes · Fehler im Gesetzestext und Auslegung
Anderes · Auslegung unklarer Gesetze