GBG 1955 § 53
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der eingetragene Eigentümer und nach seinem Tod auch die Verlassenschaft eine Rangordnung erlangen können, der Erbe aber nicht. Sie haben mit der Einantwortung bereits Eigentum erworben, auch wenn Sie noch nicht eingetragen sind. Die Erbantrittserklärung und ihre Annahme durch das Gericht müssen Sie allerdings mit Urkunden nachweisen.
Ja. Mit der Einantwortung haben Sie das Eigentum bereits erworben, auch wenn Sie im Grundbuch noch nicht stehen. Sie gelten deshalb als Eigentümer und können die geerbte Liegenschaft an einen Erwerber veräußern, ohne sich zuvor selbst eintragen zu lassen. Ihre Rechtsstellung unterscheidet sich insoweit nicht von jener eines eingetragenen Eigentümers.
Erst mit der Eintragung Ihres Eigentums im Grundbuch. Auch wenn eine Rangordnung angemerkt wurde, wirkt die Eintragung nicht auf den Zeitpunkt dieser Anmerkung zurück. Ihr Eigentumsrecht genießt aber den angemerkten Rang.
Erst dann, wenn der Zuschlag rechtskräftig ist und Sie alle Versteigerungsbedingungen erfüllt haben. Vorher können Sie sich nicht wie ein Eigentümer verhalten, also weder eine Rangordnung anmerken lassen noch Klagen aus dem Eigentum einbringen. Wollen Sie schon vor der Eintragung eine Rangordnung für einen Weiterverkauf, müssen Sie die Rechtskraft mit einer Urkunde nachweisen.
Der Anteil des verstorbenen Partners geht unmittelbar auf den überlebenden Partner über und fällt deshalb nicht in die Verlassenschaft. Der Übergang fällt aber weg, wenn der Überlebende innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht zu setzenden Frist darauf verzichtet oder mit den Erben eine Vereinbarung schließt. Solange diese Frist nicht gesetzt wurde, dauert dieser Schwebezustand an und eine Amtsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.
Ja. Wenn Sie mehrere Eintragungen gleichzeitig beantragen, dürfen Sie deren Rang selbst festlegen; das gilt auch für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Es genügt, die Eintragungen im Grundbuchsgesuch zu nummerieren und jeweils mit dem Zusatz „im Rang danach“ zu versehen.
Stirbt Ihr Eigentumspartner, geht dessen halber Mindestanteil unmittelbar in Ihr Eigentum über. Wollen Sie schon vor der Einverleibung eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung anmerken lassen, müssen Sie diesen Erwerb durch die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts urkundlich nachweisen. Ohne diesen Nachweis kann der Antrag nicht bewilligt werden.
Ja. Die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers ist gegenüber der allgemeinen Anmerkung ein Weniger und daher zulässig. Auch der Grund der Schuld darf im Beschluss angeführt werden.
Ja. Für Ihr Gesuch zählt der Grundbuchstand zu dem Zeitpunkt, in dem es einlangt, auch wenn dieser Stand von der wahren Rechtslage abweicht oder durch einen Fehler des Gerichts zustande gekommen ist.
Ja. Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung zum Vorteil des Antragstellers, weil sie seine Möglichkeit einschränkt, frei über die Liegenschaft zu verfügen. Deshalb genügt es nicht, nur die Unterschrift des Organs beglaubigen zu lassen, sondern es ist auch dessen Zeichnungsberechtigung nachzuweisen. Eine allgemeine Vollmacht reicht dafür nicht aus.
Ja. Das Gesetz verbietet nicht, dass mehrere Rangordnungen nebeneinander bestehen, auch wenn sich ihre Laufzeiten überschneiden. Sie müssen dafür kein besonderes rechtliches Interesse darlegen, und es spielt keine Rolle, ob sich am Grundbuchstand etwas geändert hat.
Ja. Verboten ist nur, denselben Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung mehrfach auszufertigen. Mehrere verschiedene solche Beschlüsse dürfen nebeneinander in Umlauf sein. Auch ein bloß vorgemerkter Eigentümer kann eine solche Anmerkung erwirken.
Ja. Übernimmt der letzte verbliebene Gesellschafter das gesamte Vermögen einer Personengesellschaft, geht auch das Liegenschaftseigentum ohne einen eigenen Übertragungsakt auf ihn über. Er darf deshalb die Anmerkung der Rangordnung beantragen, obwohl er selbst noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Nein. Eine Erklärung, mit der bereits einmal eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bewilligt wurde, ist verbraucht. Für jede weitere Anmerkung brauchen Sie eine neue, eigene Erklärung; eine im Voraus erteilte unwiderrufliche Zustimmung zur jährlichen Wiederholung genügt nicht.
Nein. Vom Beschluss, mit dem eine Rangordnung bewilligt wird, darf nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden. Deshalb kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben. Es hebt den angefochtenen Beschluss auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Antrag stattzugeben.
Ja. Entsteht durch die Vereinigung von Gemeinden eine neue Gemeinde, übernimmt sie die Rechte der bisherigen Gemeinden auch dann, wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Ihre Stellung ist mit jener eines eingetragenen Eigentümers vergleichbar, und sie kann die Eintragung selbst beantragen.