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Kann ich dieselbe Rangordnungserklärung jedes Jahr erneut verwenden?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Käufer, Kreditgeber
Nein. Eine Erklärung, mit der bereits einmal eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bewilligt wurde, ist verbraucht. Für jede weitere Anmerkung brauchen Sie eine neue, eigene Erklärung; eine im Voraus erteilte unwiderrufliche Zustimmung zur jährlichen Wiederholung genügt nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 22.08.2022 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2022)

Die Bewilligung des Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung der Rangordnung auf dem darin angeführten Grundbuchskörper verwendeten Rangordnungserklärung widerspricht § 53 Abs 4 GBG.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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