OGH 6 Ob 52/22y
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Kosten für die Rückzahlung eines Kredits werden bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anderes kann nur gelten, wenn geltend gemacht wird, dass der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurde.
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Müssen Sie Unterhalt zahlen, können Sie die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Auto zur Arbeit im Allgemeinen nur dann abziehen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können. Sonst mindern diese Kosten die Grundlage für den Unterhalt nicht.
Ob Schulden bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Es sieht sich an, wann und wofür die Schulden entstanden sind, ob der Partner zugestimmt hat und wie dringend die Bedürfnisse beider Seiten sind. Auch das Interesse zählt, die Schuld zu tilgen, damit sie nicht weiter wächst.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Freistadt, 19.10.2021, 1 Pu 255/18x-96
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 07.12.2021, 15 R 426/21d-106
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 AußStrG § 101 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
42 Absätze, 13.785 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2022
Geschäftszahl
6Ob52/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. A*, geboren am * 2013, 2. L*, geboren am * 2016, 3. R*, geboren am * 2017, alle vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft Freistadt 4240 Freistadt, Promenade 5) als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieser vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse der Minderjährigen und des Vaters J*, vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2021, GZ 15 R 426/21d-106, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 19. Oktober 2021, GZ 1 Pu 255/18x-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
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