Wann werden Schulden beim Unterhalt doch berücksichtigt?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Kinder, Eltern
Ob Schulden bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Es sieht sich an, wann und wofür die Schulden entstanden sind, ob der Partner zugestimmt hat und wie dringend die Bedürfnisse beider Seiten sind. Auch das Interesse zählt, die Schuld zu tilgen, damit sie nicht weiter wächst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schulden wegen Kosten der Erziehungsberatung.OGH 9 Ob 30/22k, 31.08.2022
- Auch etwaige Vorteile des Unterhaltsberechtigten ‑ hier etwa die Verhinderung einer Zwangsversteigerung durch den Kreditgeber ‑ sind zu berücksichtigen (so schon 1 Ob 134/09a).OGH 1 Ob 93/19m, 25.06.2019
- Zur Berücksichtigung von Schulden aufgrund eines Sanierungsplans, die vor Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht eingegangen wurden.OGH 4 Ob 139/15t, 20.01.2016
- Hier: Problem der Kenntnis des Entstehens einer weiteren Sorgepflicht.OGH 7 Ob 156/10g, 29.09.2010
- Ob Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 46/03y, 25.03.2003
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Kann eine derartige Zweckwidmung nicht festgestellt werden, sind die Belastungen hieraus nach ständiger Rechtsprechung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.OGH 7 Ob 26/02b, 27.11.2002
- Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Schuldtilgungen beziehungsweise Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen beziehungsweise zu bescheinigen.OGH 7 Ob 129/02z, 26.06.2002
- Ratenzahlungen für einen Kredit, der für einen existenznotwendigen Bedarf aufgenommen wurde, sind von der Bemessungsgrundlage abzuziehen; in diesem Sinn werden die Ratenzahlungen für einen Kredit für die Wohnungsbeschaffung von der Bemessungsgrundlage abgezogen, wenn die Wohnung dem Elternteil überlassen wurde, bei dem das Kind in Pflege und Erziehung ist.OGH 4 Ob 132/02v, 18.06.2002
- Nur wenn eine solche Interessenabwägung ergibt, dass sich der Unterhaltspflichtige wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung belastete, können solche in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten begründete Schulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern.OGH 1 Ob 8/98b, 27.01.1998
- Auch wenn die Anschaffung und die hiefür nunmehr aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten für eine Liegenschaft seinerzeit im Einvernehmen der Ehegatten eingegangen wurden, so betreffen sie doch nicht die Ehewohnung beziehungsweise dienten sie nicht zur Wohnraumbeschaffung, so dass sich diese die unterhaltsberechtigte Ehegattin keineswegs auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss; umso weniger müssen sich die aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder diese Darlehensrückzahlungen anrechnen lassen.OGH 10 Ob 508/96, 27.02.1996
- Bestand hinsichtlich des Lebensstils der Eheleute Einvernehmen, muss dies wohl auch dafür gelten, dass bei Nichtzulangen der beruflichen Einkünfte des Ehemannes entsprechende Darlehen aufgenommen werden.OGH 7 Ob 629/94, 21.12.1994
- Hier: § 94 Abs 2 ABGB.OGH 7 Ob 624/94, 07.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 44.
- OGH 1 Ob 151/24y, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 105/23v, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 30/22k, 31.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 52/22y, 29.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 39/16t, 30.08.2016
Genannte Normen
ABGB aF §140 Bd; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bd; AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2
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