OGH 8 ObA 54/22g
Worum es ging: Wie wird eine unklare Stelle im Kollektivvertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, kann der Dienstgeber sie nicht von sich aus wieder aufheben. Dazu bräuchte es eine Änderung der Vereinbarung.
Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.
Ein Pauschalbetrag für Überstunden ist grundsätzlich erlaubt. Deckt er Ihre tatsächlich geleisteten Überstunden aber nicht ab, können Sie den darüber hinausgehenden gesetzlichen Anspruch trotzdem verlangen.
Eine Überstundenpauschale wirkt nur, wenn von vornherein feststeht, wie viele Normalstunden und wie viele Überstunden durchschnittlich zu leisten sind, und wenn die Gesamtentlohnung die Überstunden berücksichtigt. Im Durchschnitt darf die Pauschale nicht weniger ausmachen als die Bezahlung der tatsächlich geleisteten Überstunden.
Ja. Wurde eine Überstundenpauschale ohne Vorbehalt eines Widerrufs vereinbart, ist sie fester Bestandteil Ihres Entgelts geworden. Ihr Arbeitgeber kann sie dann nicht einseitig streichen, auch wenn Sie weniger Überstunden leisten als ursprünglich zugrunde gelegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 02.06.2021, 36 Cga 171/20k-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.04.2022, 10 Ra 20/22t-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Geschäftszahl
8ObA54/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 924,24 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 2022, GZ 10 Ra 20/22t-24, mit welchem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2. Juni 2021, GZ 36 Cga 171/20k-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 335,64 EUR (darin 55,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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