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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 82/21y

Worum es ging: Wann muss ausnahmsweise die Gegenseite etwas beweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Beweislast wird nur ausnahmsweise verschoben. Dafür muss ein Beweisnotstand bestehen, der für jeden in gleicher Weise gilt. Zusätzlich müssen typische, auf allgemeiner Erfahrung beruhende Abläufe für denjenigen sprechen, der den Anspruch erhebt.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Ob ein Betrieb übergeht, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen, etwa der Übernahme der Ausstattung, des Großteils der Belegschaft und der Kundschaft sowie der Ähnlichkeit der Tätigkeit vorher und nachher. Wechseln nur einzelne Beschäftigte, ohne dass auch die Einheit mitgeht, in die sie eingebunden waren, liegt kein Betriebsübergang vor.

Ja, wenn dabei ein abgrenzbarer Betriebsteil übergeht. Wird etwa die Zustellung samt weiteren Aufgaben wie Inkasso und Werbung für neue Kunden auf ein anderes Unternehmen übertragen und geht auch die dafür nötige Organisation mit, liegt ein solcher Übergang vor.

Gründet die öffentliche Hand neue Träger, darf das nicht dazu dienen, den Schutz beim Betriebsübergang zu umgehen. Fehlt ein Vertrag zwischen altem und neuem Träger, fällt das weniger ins Gewicht, wenn die übrigen Merkmale eines Betriebsübergangs deutlich vorliegen.

Es kommt nicht darauf an, ob ein Betrieb verkauft, getauscht, verschenkt oder nur zur Nutzung überlassen wird. Entscheidend ist allein, dass die Person wechselt, die für den Betrieb verantwortlich ist. Arbeitsverhältnisse gehen deshalb auch auf einen neuen Pächter über, selbst wenn dieser mit dem bisherigen Pächter keinen Vertrag geschlossen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508a

Entscheidungstext

55 Absätze, 24.015 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Geschäftszahl

8ObA82/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2021, GZ 8 Ra 16/21p-25, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. August 2020, GZ 21 Cga 27/19x-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der beklagten Partei spätestens ab dem 1. 10. 2018 ein aufrechter Dienstvertrag besteht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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