Zum Inhalt springen

Geht mein Arbeitsverhältnis mit, wenn nur mein Aufgabenbereich ausgelagert wird?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zusteller, freie Mitarbeiter
Ja, wenn dabei ein abgrenzbarer Betriebsteil übergeht. Wird etwa die Zustellung samt weiteren Aufgaben wie Inkasso und Werbung für neue Kunden auf ein anderes Unternehmen übertragen und geht auch die dafür nötige Organisation mit, liegt ein solcher Übergang vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1996)

Wird die von mehreren Zustellern ausgeübte Hauszustellung von Zeitschriften als ein Teil von anderen Zustellungsarten im Rahmen eines Werkvertrages von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen, geht damit ein Betriebsteil im Sinne dieser Bestimmung über, zumal neben der Zustellung auch andere Aufgaben zu erfüllen waren, wie zum Beispiel das Durchführen von Inkasso, die Werbung für (neue) Abonnenten, wofür eine gewisse Organisation erforderlich war, die ebenfalls übertragen wurde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101977 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AVRAG §3 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Inhalt der Arbeitspflicht

Für den Rahmen Ihrer Arbeitspflicht zählen die Umstände beim Vertragsabschluss; wie dieser Rahmen später ausgefüllt wird, richtet sich nach den Umständen im Lauf des Arbeitsverhältnisses. Nicht der Wortlaut entscheidet, sondern der Sinn der Vereinbarung. So kann etwa ein Abteilungsleiter auch eine andere Abteilung übernehmen müssen.

günstig für Arbeitgeber Neue Aufgaben nach Umorganisation

Ja, in der Regel. Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zur Umorganisation gezwungen und kann ihm der bisherige Zustand nicht zugemutet werden, müssen Sie auch andere, gleichwertige Arbeiten leisten. Der bloße Hinweis, das bisher nicht gemacht zu haben, genügt zur Ablehnung fast nie.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis
Arbeitsrecht · Voraussetzungen eines Betriebsübergangs
Arbeitsrecht · Betriebsübergang und Arbeitsvertrag
Arbeitsrecht · Betriebsübergang und Arbeitsverhältnisse