Wann muss ausnahmsweise die Gegenseite etwas beweisen?
betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte
Die Beweislast wird nur ausnahmsweise verschoben. Dafür muss ein Beweisnotstand bestehen, der für jeden in gleicher Weise gilt. Zusätzlich müssen typische, auf allgemeiner Erfahrung beruhende Abläufe für denjenigen sprechen, der den Anspruch erhebt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Eine Verschiebung der Beweislast kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Revisionswerberin ist aber nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, von welchen (von den Tatsacheninstanzen festgestellten) Sachverhaltselementen sie im Sinne eines typischen Geschehnisablaufs auf einen bestimmten Kausalverlauf schließen will.OGH 1 Ob 97/17x, 28.06.2017
- Allein durch die Nähe zum Beweis oder durch, wenn auch erhebliche, Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. Der Anscheinsbeweis wird nur in jenen Fällen als sachgerecht angesehen, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können und gleichsam ein Beweisnotstand gegeben ist.OGH 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
- Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben.OGH 6 Ob 44/09b, 26.03.2009
- Der in der Regel nicht strittige Verzicht des Versicherten oder Pensionisten auf Ansprüche mit Einkommenscharakter ergibt noch keinen Beweis des ersten Anscheins (Prima-Facie-Beweis) für ein unlauteres Motiv des Verzichtes oder für ein eindeutiges Überwiegen solcher Motive, weil die typische formelhafte Verknüpfung fehlt.OGH 10 ObS 233/92, 30.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039895 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 26.
- OGH 10 ObS 2/25d, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 82/21y, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 239/21i, 21.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 252/15t, 22.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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