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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2022

OGH 1 Ob 120/22m

Worum es ging: Kommt ein Mietvertrag schon durch mündliche Einigung zustande?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Mietvertrag entsteht, sobald sich beide Seiten mit Abschlusswillen darüber einig sind, welcher Gegenstand gegen welchen Mietzins für welche Zeit zum Gebrauch überlassen wird. Diese Punkte müssen zumindest bestimmbar sein; das Ende kann auch offen bleiben.

Ein Miet- oder Pachtvertrag kommt zustande, sobald sich beide Seiten über den Gegenstand und den Zins geeinigt haben. Alle übrigen Punkte ergeben sich aus dem, was die Parteien gewollt haben. Lässt sich das nicht ermitteln, gelten die Regeln des Gesetzes.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Zitierte Paragrafen

MRG § 1 MRG § 49d ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.408 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Geschäftszahl

1Ob120/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei M *gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. April 2022, GZ 19 R 4/22g-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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