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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 111/22t

Worum es ging: Kann nach Ablauf der Sechsmonatsfrist noch berichtigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nach Ablauf dieser Frist ist eine Berichtigung nur noch gegenüber Dritten ausgeschlossen, die inzwischen Rechte erworben haben. Ob diese gutgläubig waren, wird dabei nicht geprüft, auch ein naher Angehöriger eines Buchberechtigten ist geschützt.

Nein. Ob das Grundbuch nach der Umstellung auf elektronische Führung berichtigt werden darf, wird nach allgemeinen Maßstäben des Vertrauensschutzes beurteilt. Auf den guten oder schlechten Glauben einer bestimmten Person kommt es dabei nicht an.

Nur wer nach seinem Antrag und der Aktenlage aufzeigen kann, dass ein eigenes im Grundbuch eingetragenes Recht verletzt sein könnte, darf eine solche Berichtigung beantragen. Wer das nicht darlegt, hat kein Antragsrecht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GUG § 21

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.424 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Geschäftszahl

5Ob111/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers L* B*, vertreten durch Mag. Andreas Polterauer, Notar in Wien, wegen Berichtigung nach § 21 GUG ob den EZ * und EZ *, je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Februar 2022, AZ 46 R 307/21v, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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