OGH 5 Ob 111/22t
Worum es ging: Kann nach Ablauf der Sechsmonatsfrist noch berichtigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach Ablauf dieser Frist ist eine Berichtigung nur noch gegenüber Dritten ausgeschlossen, die inzwischen Rechte erworben haben. Ob diese gutgläubig waren, wird dabei nicht geprüft, auch ein naher Angehöriger eines Buchberechtigten ist geschützt.
Nein. Ob das Grundbuch nach der Umstellung auf elektronische Führung berichtigt werden darf, wird nach allgemeinen Maßstäben des Vertrauensschutzes beurteilt. Auf den guten oder schlechten Glauben einer bestimmten Person kommt es dabei nicht an.
Nur wer nach seinem Antrag und der Aktenlage aufzeigen kann, dass ein eigenes im Grundbuch eingetragenes Recht verletzt sein könnte, darf eine solche Berichtigung beantragen. Wer das nicht darlegt, hat kein Antragsrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.02.2022, 46 R 307/21v
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GUG § 21
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.424 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Geschäftszahl
5Ob111/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers L* B*, vertreten durch Mag. Andreas Polterauer, Notar in Wien, wegen Berichtigung nach § 21 GUG ob den EZ * und EZ *, je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Februar 2022, AZ 46 R 307/21v, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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