OGH 9 ObA 95/22v
Worum es ging: Kann ich beim Abgang auf meine Abfertigung verzichten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.
Im Zweifel ja. Ein Vergleich, den Sie bei der Beendigung eines Dauerverhältnisses schließen, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen Forderungen daraus, auch wenn keine ausdrückliche Generalklausel vereinbart wurde. Erfasst sind auch Ansprüche, an die Sie damals nicht gedacht haben, an die Sie aber denken konnten.
Ein Recht gilt als strittig oder zweifelhaft, wenn sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob es entstanden ist, in welchem Umfang es entstanden ist oder ob es noch besteht. Über solche Rechte kann ein Vergleich geschlossen werden.
Ein Vergleich ist eine Einigung, mit der strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden. Dabei gibt jede Seite ein Stück weit nach.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.07.2022, 12 Ra 28/22g-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1380 ABGB § 1389 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.586 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Geschäftszahl
9ObA95/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G* S*, geboren am *, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei S*, ZVR *, vertreten durch Zauner Schachermayr Koller & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 3.312,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 3.035,04 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2022, GZ 12 Ra 28/22g-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).