OGH 10 Ob 42/22g
Worum es ging: Kann ich bei Haft des Vaters zwischen zwei Vorschussarten wählen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sitzt der unterhaltspflichtige Elternteil in Haft, kann das Kind für die ersten sechs Monate des Freiheitsentzugs wählen: entweder Vorschüsse nach den allgemeinen Bestimmungen oder jene nach der eigenen Vorschussart für Haftfälle. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen dafür vorliegen.
Ja. Die Sonderregel für Haftfälle soll die Bevorschussung vereinfachen und Unterbrechungen der Zahlungen vermeiden. Sie gilt aber nur für Fälle, in denen der Unterhaltstitel, auf dem die gewährten Vorschüsse beruhen, vom Freiheitsentzug unberührt bleibt.
Über einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung entschieden, nicht auf Grundlage der Verhältnisse bei der Antragstellung. Was sich bis dahin geändert hat, wird also berücksichtigt.
Rechtlich nicht. Bei der Weitergewährung prüft das Gericht nur, ob die Grundlagen der ersten Gewährung noch bestehen; bei unverändertem Sachverhalt darf es die Rechtslage nicht anders beurteilen. Neue Gründe, die gegen den Vorschuss sprechen, sind aber von Amts wegen zu beachten. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Umstellung von einem Titelvorschuss auf einen Haftvorschuss ist rechtlich eine Einstellung des bisherigen Vorschusses und eine neue Gewährung ab dem folgenden Monatsersten. Sie gilt nicht als bloße Änderung der Vorschüsse, weshalb die Regeln über eine solche Änderung darauf auch nicht sinngemäß angewendet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 24.03.2022, 6 Pu 161/12b-22
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.06.2022, 44 R 210/22s
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Geschäftszahl
10Ob42/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj H*, geboren * 2005, 2. mj Ha*, geboren * 2008, 3. mj A*, geboren * 2012, und 4. mj Ab*, geboren * 2017, alle *, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien MA 11 Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12/EG), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2022, GZ 44 R 210/22s, 44 R 211/22p, 44 R 212/22k, 44 R 213/22g-39, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 24. März 2022, GZ 6 Pu 161/12b-22, 6 Pu 161/12b-23, 6 Pu 161/12b-24 und 6 Pu 161/12b-25, aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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