OGH 8 Ob 123/22d
Worum es ging: Ab wann weiß ich genug, damit die Frist läuft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Ja. Stützen Sie Ihren Anspruch auf mehrere verschiedene Fehler, wird für jeden dieser Vorwürfe eigens geprüft, wann die Frist zu laufen begann. Für den Beginn zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie aus den Ihnen bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf ein Verschulden schließen konnten.
Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des Zivilrechts. Das Privatstiftungsrecht enthält keine eigene, davon abweichende Frist für Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Nur für die Haftung des Stiftungsprüfers besteht eine Sonderregel, weshalb auch keine Lücke besteht, die man durch Anwendung dieser Sonderregel schließen könnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 11.08.2022, 2 R 99/22d-50
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 UGB § 275 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.530 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Geschäftszahl
8Ob123/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* P*, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C* R*, vertreten durch Prettenhofer Raimann Pérez Tschuprina Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 106.798,38 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. August 2022, GZ 2 R 99/22d-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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