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Wie lange kann eine Privatstiftung ihren Vorstand auf Schadenersatz klagen?

günstig für Stiftung betrifft Privatstiftungen, Stiftungsvorstände, Begünstigte, Stiftungsprüfer
Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des Zivilrechts. Das Privatstiftungsrecht enthält keine eigene, davon abweichende Frist für Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Nur für die Haftung des Stiftungsprüfers besteht eine Sonderregel, weshalb auch keine Lücke besteht, die man durch Anwendung dieser Sonderregel schließen könnte.

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Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 24.10.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

§ 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in § 21 Abs 2 PSG enthaltenen Verweis auf § 275 Abs 5 UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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