Wird jeder einzelne Fehler bei der Verjährung getrennt betrachtet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei einem Freispruch im Strafverfahren ist gerade nicht das Urteil im Strafprozess die Amtshaftungsansprüche auslösende rechtsverletzende Entscheidung.OGH 1 Ob 111/25t, 30.09.2025
- Mit ihrem Argument, die Verjährungsfrist habe erst mit Kenntnis von jener Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu laufen begonnen, in der dieser von seiner bisherigen – der Auskunft der Behörde zugrunde gelegten – Rechtsprechung abgegangen sei, verkennt die Klägerin, dass sie mit der Klageführung nicht solange zuwarten durfte, bis sie im Rechtsstreit mit Sicherheit zu gewinnen glaubte.OGH 1 Ob 47/24d, 23.04.2024
- Hier: Endgültige Strafnachsicht wurde fälschlich nicht in das Strafregister eingetragen, sodass dort Verurteilungen trotz Ablaufs der Tilgungsfrist weiterhin aufschienen. Verletzung der Erkundigungsobliegenheit, weil der Kläger trotz Bedenken gegen die ihm im Rahmen einer nachfolgenden Strafverhandlung bekannt gewordene, weiterhin bestehende Eintragung der Vorverurteilungen die Angelegenheit nicht mit seinem damaligen Verteidiger besprach und insbesondere nicht auf die schon 2011 erfolgte endgültige Strafnachsicht hinwies.OGH 1 Ob 173/23g, 16.11.2023
- Ist nicht offensichtlich, dass der Geschädigte erst nach Beendigung dieses Verfahrens ausreichende Kenntnis vom Schaden haben konnte, hat er im Fall eines Verjährungseinwands darzulegen, warum er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt im Unklaren gewesen sei.OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
- Die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eintrat, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte. Amtshaftungsansprüche können dann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Anlassverfahrens erhoben werden.OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
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- Hier: Dies gilt auch für Bau‑ und Planungsmängel.OGH 9 Ob 88/18h, 28.11.2018
- Es ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler in der Anlageberatung getrennt zu beurteilen, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt.OGH 1 Ob 112/17b, 29.11.2017
- Hier: Zu mehreren Beratungsfehlern bei Anlageberatung.OGH 10 Ob 70/15i, 21.03.2017
- Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Es liegen dann nicht mehrere getrennte, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler mit einzelnen verschiedenen Aspekten vor. Die Eigenständigkeit einer Pflichtverletzung kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und daher nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist.OGH 5 Ob 133/15t, 22.03.2016
- Bei Anlegerschäden aufgrund einer Fehlberatung in mehreren Punkten kann sich der Kläger grundsätzlich aussuchen, auf welche Pflichtverletzung er sich stützt, wobei auch ein unterschiedlicher Beginn der Verjährungsfristen in Betracht kommen kann, wenn dem Kläger die anspruchsbegründenden Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeitpunkten bekannt geworden sind. Insbesondere bei Fremdwährungskrediten können mehrere spezifische Risiken (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers) und mehrere Verträge (Kreditvertrag und Tilgungsträger) vorliegen. Ein eigenständiges Risiko des „Zusammenwirkens des Risikos von Zinsänderungen und Währungsschwankungen“ ist hingegen nicht anzuerkennen, wenn der Anleger ohnehin bereits auf die Zins‑ und Wechselkursrisiken hingewiesen wurde.OGH 6 Ob 153/15s, 25.09.2015
- Mehrere Beratungsfehler des Anlageberaters, die jeweils zu einem eigenen Schaden führen.OGH 3 Ob 112/15i, 17.09.2015
- Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung.OGH 4 Ob 144/11x, 22.11.2011
- Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben.OGH 1 Ob 63/09k, 05.05.2009
- Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an.OGH 1 Ob 70/07m, 14.08.2007
- Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Schädigers dem beklagten Rechtsträger zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben.OGH 1 Ob 226/05z, 13.12.2005
- Hier kein Amtshaftungsanspruch.OGH 6 Ob 213/02w, 29.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 40.
- OGH 7 Ob 56/26z, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 111/25t, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 34/24t, 27.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 47/24d, 23.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 6/24h, 14.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 173/23g, 16.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 123/22d, 24.10.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haften mehrere Personen nebeneinander für Ihren Schaden, läuft die Verjährung gegen jede von ihnen weiter. Dass Sie zunächst versuchen, den Anspruch nur gegen einen durchzusetzen, hält die Verjährung gegenüber den anderen nicht auf.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.