OGH 5 Ob 176/22a
Worum es ging: Was gilt, wenn im Urteil der Wert des Streits fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 30.12.2021, 13 C 561/21p-8 bestätigt wurde
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 15.06.2022, 2 R 20/22p-13
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508 ZPO § 84
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.713 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Geschäftszahl
5Ob176/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 5.500 EUR) infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juni 2022, GZ 2 R 20/22p-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. Dezember 2021, GZ 13 C 561/21p-8 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).