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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.11.2022 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 155/22p

Worum es ging: Zählt es, wenn die Wohnung während des Verfahrens verkauft wird?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, wonach der Verkauf einer strittigen Sache das Verfahren unberührt lässt. Wechselt die Partei vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz, ist dieser Wechsel deshalb zu beachten.

Im gerichtlichen Verfahren über die Verwaltung und Benützung einer gemeinsamen Sache gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Verkauft ein Miteigentümer seinen Anteil, wird das Verfahren daher nicht nach dieser Regel unverändert fortgeführt.

Ein Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte berührt alle Miteigentümer der Liegenschaft. Sie sind dem Verfahren nötigenfalls sogar von Amts wegen als Beteiligte beizuziehen.

Verkaufen Sie Ihren Anteil samt Wohnungseigentum, verlieren Sie das Recht, den Antrag weiterzuverfolgen. Das Gericht muss aber von sich aus alle Miteigentümer beiziehen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, den Antrag aufrechtzuerhalten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 52 ZPO § 234

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.027 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.2022

Geschäftszahl

5Ob155/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun -Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Mag. Dr. Mario Höller-Prantner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. D*, (vormals) 2. D*, 3. H*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 4. D*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 5. T*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 6. (richtig:) H*, vertreten durch M*, ebenda, 7. M*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 8. J*, 9. A*, ebenda, 10. J*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 11. R*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 12. M*, vertreten durch Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, 13. D*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 14. M*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 15. I*, ebenda, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, (vormals) 16. M*, (vormals) 17. M*, (vormals) 18. M*, 19. I*, 20. S*, ebenda, 21. G*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 22. M*, ebenda, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 23. A*, 24. G*, ebenda, 25. I*, vertreten durch Holter – Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, 26. A*, 27. L*, ebenda , 28. S*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 29. K*, ebenda, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 30. S*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 31. D*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 32. D*, 33. E*, ebenda, (vormals) 34. M*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 35. W*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 36. H*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 37. M*, vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 38. P*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 39. L*, 40. M*, ebenda, 41. M*, 42. S*, 43. M*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 44. C*, ebenda, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 45. R*, 46. R*, 47. T*, 48. I*, wegen Benutzungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Juni 2022, GZ 22 R 334/21f-126, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 27. Juni 2021, GZ 45 Nc 11/17f-92, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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