Muss ich bei der Neufestsetzung der Nutzwerte beteiligt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 18.04.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.OGH 5 Ob 238/09z, 15.07.2010
- Für die Parteistellung kommt es grundsätzlich auf den Grundbuchsstand an.OGH 5 Ob 70/75, 20.05.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083019 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 9.
- OGH 5 Ob 155/22p, 18.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 155/22p, 08.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 89/19b, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 74/18w, 15.05.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 4/17z, 29.08.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 4/17z, 04.04.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.