Zählt es, wenn die Wohnung während des Verfahrens verkauft wird?
betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Antragsteller
Im Verfahren außer Streitsachen gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, wonach der Verkauf einer strittigen Sache das Verfahren unberührt lässt. Wechselt die Partei vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz, ist dieser Wechsel deshalb zu beachten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verfahren nach § 835 ABGB.OGH 3 Ob 89/20i, 23.09.2020
- Hier: HauptmietzinsabrechnungOGH 5 Ob 183/11i, 24.04.2012
- Auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist § 234 ZPO nicht anzuwenden.OGH 5 Ob 59/11d, 26.05.2011
- Der Richter hat im Verfahren nach §§ 834 f ABGB die Beteiligten von sich aus einzubeziehen.OGH 5 Ob 515/92, 26.05.1992
- Im Verfahren nach den §§ 15 ff MunitionslagerG ist § 234 ZPO analog anzuwenden.OGH 1 Ob 581/90, 12.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 17.
- OGH 5 Ob 130/24i, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 155/22p, 18.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 155/22p, 08.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 13/22f, 06.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 117/20x, 21.07.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 39/18y, 10.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 50/17i, 04.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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