OGH 6 Ob 182/22s
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag etwas anders steht als gemeint?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.
Nein. Eine GmbH, die einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, ihn aber vertraglich von der Tätigkeit befreit oder seine Leistungen nur auf schriftliches Verlangen abrufen will, verstößt gegen die Gewerbeordnung und begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass tatsächlich eine fachkundige und verantwortliche Person im Betrieb vorhanden ist, die die gewerbliche Tätigkeit beobachten und kontrollieren kann. Geschützt werden dadurch die Besteller, nicht die Gesellschaft selbst.
Nein. Wird ein Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag mit einem Konzessionsinhaber nur vorgetäuscht, um das Fehlen der eigenen Gewerbeberechtigung zu verdecken, ist diese Vereinbarung nichtig. Bis 2022 gab der Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, dass die Nichteinhaltung gewerberechtlicher Vorschriften einen Gesellschaftsvertrag nicht ungültig macht. Der Oberste Gerichtshof ist davon in einer neueren Entscheidung abgegangen.
Der übereinstimmende Wille der Parteien ist die oberste Regel des Vertrags. Erst wenn sich ein solcher gemeinsamer Wille nicht feststellen lässt, kommt es darauf an, wie ein redlicher Vertragspartner die Erklärung des anderen verstehen durfte.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 04.05.2022, 5 Cg 10/21g-41
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 28.07.2022, 2 R 93/22a-48
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Geschäftszahl
6Ob182/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* G*, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei R* Bauträger GmbH, *, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 154.588,80 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Juli 2022, GZ 2 R 93/22a-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. Mai 2022, GZ 5 Cg 10/21g-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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