OGH 4 Ob 167/22w
Worum es ging: Gibt es eine feste Tabelle für die Unterhaltshöhe?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Ob der Revisionsrekurs zulässig ist, prüft der Oberste Gerichtshof selbst. An den Ausspruch des Rekursgerichts dazu ist er nicht gebunden.
Der Familienbonus Plus ist eine reine Steuerentlastung für die zahlungspflichtige Person. Er wird nicht zum Einkommen gezählt, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liegt, und wird auch nicht auf den Unterhalt angerechnet. Auf die Höhe des Kindesunterhalts wirkt er sich damit nicht aus.
Nein. Der Gesetzgeber wollte die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslast zur Gänze im Steuerrecht regeln. Der Familienbonus Plus wird bei der Bemessung des Unterhalts deshalb nicht berücksichtigt, auch nicht bei volljährigen Unterhaltsberechtigten. Auch beim Unterhalt für den Ehegatten bleibt er unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Steyr, 02.06.2022, 4 Pu 40/21x-20
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 03.08.2022, 1 R 77/22z-28
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 EStG 1988 § 33
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.031 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
4Ob167/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj E*, geboren * 2018, und 2. mj M*, geboren * 2019, beide *, vertreten durch Mag. Dr. Brigitta Braunsberger-Lechner und Mag. Thomas Loos, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Unterhalts, über den ordentlichen Revisionsrekurs beider Minderjähriger gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 3. August 2022, GZ 1 R 77/22z-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 2. Juni 2022, GZ 4 Pu 40/21x-20, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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