OGH 4 Ob 213/22k
Worum es ging: Wie wird der Streitwert berechnet, wenn ich mehr Unterhalt fordere?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 05.10.2022, 21 R 215/22z-93
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58
Entscheidungstext
34 Absätze, 4.943 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
4Ob213/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen *, geboren * 2007, in gemeinsamer Obsorge der Mutter *, diese vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Wels, und des Vaters *, mit hauptsächlicher Betreuung im Haushalt des Vaters, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft *, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. Oktober 2022, GZ 21 R 215/22z-93, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).