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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 213/22k

Worum es ging: Wie wird der Streitwert berechnet, wenn ich mehr Unterhalt fordere?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.

Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

34 Absätze, 4.943 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Geschäftszahl

4Ob213/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen *, geboren * 2007, in gemeinsamer Obsorge der Mutter *, diese vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Wels, und des Vaters *, mit hauptsächlicher Betreuung im Haushalt des Vaters, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft *, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. Oktober 2022, GZ 21 R 215/22z-93, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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