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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2022 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 202/22z

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.107 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Geschäftszahl

5Ob202/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. Dr. C* D*, vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, (AZ 2 Msch 1/20k), sowie 2. A* B*, 3. B* N*, beide vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, (AZ 2 Msch 10/19g), jeweils gegen die Antragsgegner 1. S* GmbH, *, 2. p* limited, *, Malta, 3. J* S*, 4. K* B*, alle vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, 5. G* F*, vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen § 52 Abs 1 Z 4 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. September 2022, GZ 2 R 89/22k-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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