OGH 5 Ob 202/22z
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 02.09.2022, 2 R 89/22k-49
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.107 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2022
Geschäftszahl
5Ob202/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. Dr. C* D*, vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, (AZ 2 Msch 1/20k), sowie 2. A* B*, 3. B* N*, beide vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, (AZ 2 Msch 10/19g), jeweils gegen die Antragsgegner 1. S* GmbH, *, 2. p* limited, *, Malta, 3. J* S*, 4. K* B*, alle vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, 5. G* F*, vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen § 52 Abs 1 Z 4 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. September 2022, GZ 2 R 89/22k-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).