Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 84/22v
Worum es ging: Wie lange darf ich nach einer unzulässigen Versetzung noch austreten?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ordnet Ihr Arbeitgeber eine unzulässige Versetzung an und hält er daran fest, dauert dieser rechtswidrige Zustand an. Er endet erst, wenn Sie zustimmen und der Vertrag dadurch geändert wird. Treten Sie unmittelbar nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche über eine Bereinigung aus, ist Ihr Austritt rechtzeitig.
Ja. Wird Ihr Arbeitsort ohne Ihre Zustimmung geändert und ändert das den Vertrag, rechtfertigt das Ihren vorzeitigen Austritt. Sie müssen sich dann aber auch tatsächlich auf diesen Grund berufen.
Soll ein Arbeitsplatz dauerhaft gewechselt werden und verschlechtert das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen, muss der Betriebsrat vorher zustimmen. Eine Zustimmung zu einer bereits durchgeführten Versetzung ist nicht möglich. Wird sie verweigert, kann sie in diesem Fall auch nicht ersetzt werden.
Nein. Eine Versetzung, die ohne die nötige Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, wird durch eine nachträgliche Zustimmung nicht wirksam. Die Zustimmung wirkt nur für die Zukunft. Wirksam wäre die Versetzung erst, wenn sie nach der Zustimmung wiederholt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.10.2022, 11 Ra 50/22k-25
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 101 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.285 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Geschäftszahl
8ObA84/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Kehrer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. G*, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch Mag. Werner Piplits, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.806,72 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2022, GZ 11 Ra 50/22k-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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