Muss der Betriebsrat vor meiner Versetzung zustimmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Klägerin hat sich hier aber in ihrem Kündigungsschreiben auf eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksame Versetzung als Austrittsgrund gar nicht berufen.OGH 8 ObA 84/22v, 16.12.2022
- Die nach §101 ArbVG gebotene Zustimmung betrifft den Einzelfall und kann daher nicht generell für alle künftigen Versetzungen, die im Zug einer Betriebsänderung erforderlich sind, durch den Sozialplan gegeben werden.OGH 9 ObA 35/05w, 31.08.2005
- Die Auffassung der Belegschaftsvertretung, eine Zustimmung sei nicht erforderlich, ist nicht als Zustimmung iSd § 101 ArbVG zu werten.OGH 9 ObA 35/05w, 31.08.2005
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 2057/96z, 23.05.1996
- Hier: Wechsel im KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst zum KollV für Versicherungsangestellte im Außendienst.OGH 9 ObA 171/94, 12.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051304 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 8 ObA 84/22v, 16.12.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101 · Mitwirkung bei Versetzungen
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen setzen voraus, dass der Dienstgeber überhaupt einen Spielraum hat. Regelt das Dienstrecht die Versetzung so genau, dass kein Spielraum bleibt, gibt es insoweit auch kein Mitspracherecht zum Inhalt der Versetzung. Der Betriebsrat behält aber die allgemeinen Rechte auf Verständigung, Information und Beratung.
Betriebsrat und Betriebsinhaber dürfen eine Betriebsvereinbarung in gewissen Grenzen ändern. Die Übertragung noch nicht angefallener Betriebspensionen an eine Pensionskasse braucht dafür nicht die Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Auch eine Umwandlung in eine beitragsorientierte Zusage ist grundsätzlich möglich.