Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 248/22k
Worum es ging: Wie rüge ich fehlende Feststellungen im Rechtsmittel?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Nur bei einem Missbrauch oder einer Überschreitung des Ermessens. Bleibt die Behörde formal im Rahmen, lässt aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer Acht, trifft sie ein Verschulden. Beruht die Entscheidung dagegen auf einer vertretbaren Auslegung, haftet der Staat nicht.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.10.2022, 14 R 141/22s-20
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.987 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Geschäftszahl
1Ob248/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* M*, vertreten durch Mag. Raimund Lackner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 130.011,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2022, GZ 14 R 141/22s-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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